Tipps und Tricks zur EnEV – Anwendung der EnEV auf Kühlhäuser

 

 

Ist die EnEV hauptsächlich eine Kostenschleuder für deutsche Unternehmen?

Investitionen in Erhalt und Schutz unserer Umwelt sind Investitionen in die Zukunft. Diese abgedroschene Phrase klingt zwar wie eine Aneinanderreihung leerer Worthülsen, zwei Wochen vor der Bundestagswahl, ihr Wahrheitsgehalt bleibt jedoch unbestritten.

So zeigt eine Studie des Bundesumweltministeriums beispielsweise, dass nichtentstehende Folgekosten durch Förderung von Umweltschutz - z.B. durch den Einsatz von alternativen Energieformen - dem Steuerzahler 8 Milliarden Euro pro Jahr einsparen (1). Das hört sich zunächst einmal sehr gut an. Aber müssen damit verbundene Ausgaben eigentlich immer nur von deutschen Unternehmern getragen werden?  Viele Firmen sehen in der EnEV hauptsächlich eins: eine Kostenschleuder.

Wer jedoch Kühlhäuser und ähnliche Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke im unternehmerischen Prozess mit einbindet, kann aufatmen. Hier wird der Unternehmer in Sachen EnEV anscheinend entlastet.

Als Reaktion auf die im Mai 2014 in Kraft getretenen Änderungen der EnEV hat die speziell dafür ins Leben gerufene Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz eine Arbeitsgruppe eingerichtet.

Diese kümmert sich um die Beantwortung der Frage, wie Kühlhäuser bei den Berechnungen nach der EnEV behandelt werden.

Mit ihrer “Auslegung XX-10 zu § 1 Abs. 2 EnEV 2013” liegen nun die Ergebnisse vor. In dieser wird als erstes der sogenannte Leitsatz vorgestellt, der im Groben Folgendes besagt

  • Vorgänge, welche einzig und allein der Aufrecherhaltung von industriellen oder gewerblichen Prozessen dienen, sind nicht Gegenstand der EnEV
  • Tiefkühlkammerbereiche unterliegen demnach nicht der EnEV
  • Die zugrundeliegende Anlagetechnik dieser Tiefkühlkammerbereiche ist ergo ebenfalls nicht Gegenstand der EnEV

Die eigentliche Auslegung kann in etwa wie unten stehend zusammengefasst werden:

Gebäude und Gebäudeteile für Tiefkühlung sind solche, die dem Produktionsprozess dienen und deshalb gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 EnEV 2013 nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die Qualität der Wärmetechnik von solchen Gebäuden hat für den Energieeinsatz, welcher für den Kühlprozess erforderlich ist, nur bedingt Einfluss. Tiefkühlhäuser bestehen darüber hinaus unter anderem aus Tiefkühlkammern.

Diese sind nur indirekt ein Bestandteil des umgebenden Gebäudes und daher als gesondert entworfene bzw. produzierte Einbauung zu betrachten. Außerdem sei die Konstruktionsweise der Dämmung von Tiefkühlkammern alleine schon wegen der Temperaturgefälle von außen nach innen von der Dämmung der Bautechnik verschieden. In der Quintessenz kommt die Kommission deshalb dann zu folgendem Schluss:

„…Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit – ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik – nicht in den Geltungsbereich der Verordnung…“ (*2)

Den Originaltext finden Sie unter https://www.dibt.de/de/Service/data/EnEG_Staffel20.pdf

Lesemuffel können sich diesen Artikel auch als Podcast im MP3 Format herunterladen oder anhören:

Tipps und Tricks zur EnEV: Kühlhaeuser

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Quellen:

1 http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/uba_methodenkonvention_2.0_-_2012_gesamt.pdf

2 https://www.dibt.de/de/Service/data/EnEG_Staffel20.pdf

(*2) Wir haben mit größter Sorgfalt die hier vorliegenden Informationen recherchiert und wiedergegeben. Dennoch leisten wir keine Gewähr auf deren Richtigkeit. Für die Umsetzungetwaiger Auslegungen sollten Sie dehalb auf alle Fälle einen geeigneten Rechtsbeistand hinzuziehen.

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