Energieeinparverordnung (EnEV) – Wichtige Änderungen, die Sie ab 2015 für Ihre Gebäude berücksichtigen müssen.

Zum 1.5.2014 wurde die EnEV modifiziert. Die Änderungspunkte müssen der Reihe nach bis 2021 umgesetzt werden, wobei anstehenden Maßnahmen in die zwei Kategorien „Energieausweis“ und „Bauen“ unterteilt werden können. Im Folgenden Artikel zeigen wir Ihnen, was Sie berücksichtigen müssen, damit Sie stets auf dem aktuellen Stand sind.

Energieausweis

       1.) Energieeffizienzklasse und Registriernummer

Neu ausgestellte Energieausweise müssen ab sofort die jeweiligen Effizienzklassen inklusive der Registriernummern aufweisen.

2.) Immobilienanzeigen

Anzeigen, die Immobilien zum Verkauf oder zur Neumiete bewerben, müssen die jeweiligen energetischen Kennwerte mit angeben.

3.) Besichtigungen

Käufern oder Mietern, die eine Immobilie besichtigen, müssen bei der Besichtigung die Energieausweise vorgezeigt werden.

4.) Miete und/oder Kauf

Dem Mieter oder Käufer muss der Energieausweis übergeben werden (Kopie oder Original).

5.) Aushang

In hochfrequentierten Gebäude müssen Energieausweise ausgehängt werden. Es sei denn, die Gebäude werden von Behörden genutzt und ein Energieausweis liegt bereits vor.

6.) Kontrollen

Energieausweise und Klimaanlagen können stichprobenartig von den Bundesländern kontrolliert werden.

Bauen

1.) Heizkessel

Sind Heizkessel vor 1985 hergestellt worden, so müssen die Kessel innerhalb von 2 Jahren ausgetauscht werden. Es sei denn, es handelt sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser, die selbstgenutzt werden. Auch Brennwert- und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad stellen eine Ausnahme dar.

2.) Höhere energetische Anforderungen

Ab 2016 gelten höhere energetische Anforderungen: Für Neubauten eine durchschnittliche Erhöhung von 25% des zulässigen Jahres-Primärbedarfs bzw. 20% bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle.

3.) Niedrigstenergiegebäude für Behördengebäude

Ebenfalls ab 2016 werden die EU Vorgaben für energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäude für Behördengebäude festgelegt.

4.) Niedrigstenergiegebäude allgemein

Ab 2018 werden diese Vorgaben schließlich für alle Neubauten festgelegt werden und ab 2019 müßen die beschlossenen Vorgaben schlussendlich eingehalten werden. Der Niedrigstenergiegebäudestandard ist ab spätestens 2021 verpflichtend.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, zu bauen oder bereits bestehende Gebäude zukunftsorientiert und energiesparend sanieren möchten, schauen Sie sich am besten gleich einmal unsere Paneele an.

Wußten Sie zum Beispiel, dass wegen ihrer hervorragenden U-Werte (wärmedämmende Wirkung) mit Sandwichplatten sogar ganze Niedrigenergiehäuser gebaut werden?

Weiterführende Fragen zum Thema Energiesanierung und Wärmedämmung können Sie jederzeit gerne telefonisch oder per Mail an uns richten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Quelle: Friedl Werner, [online], „Countdown zur EnEV 2014“, download PDF, bau-energieportal.de, gesichtet Dezember 2014.

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