Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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§ 1 Geltung, Begriffsbestimmungen

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten zwischen der panel sell GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) liegen neben dem Angebot und in der Auftragsbestätigung aufgeführten besonderen Bedingungen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn sich der Verkäufer zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftliche durch den Verkäufer anerkannt. Das Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Anerkennung widersprechender AGB des Kunden. Werden aufgrund ausdrücklicher Anerkennung auch Bedingungen des Kunden Vertragsbestandteil, gelten bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen die nachstehenden Bedingungen des Verkäufers vorrangig.
  3. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Sonderbestimmungen für 2. WAHL 1B - Ware und Lagerware

  1. Wird „2. Wahl Ware“ geliefert, handelt es sich nicht um Material mittlerer Art und Güte, sondern um solches, das von der üblichen Norm solcher Materialien abweicht. Dieses Material kann Kratzer, Dellen, Schaum- und Lackfehler (z. B. die Beschichtung löst sich vom Blech), verschiedene Farben und Strukturen sowie größere Toleranzen in den Abmessungen und der Materialstärke, Nichteinhaltung der DIN- und RAL- Vorschriften wie auch Unebenheiten des Materials aufweisen. Ebenfalls kann das Nut- und Federsystem verbogen sein. Partiell kann sich auch das Blech vom Schaum lösen. Durch längere Lagerzeiten dieser Paneele kann die Schutzfolie spröde werden. Dadurch wird ein Entfernen der Folie schwieriger. Diese Abweichungen von der üblichen Norm stellen keinen Mangel dar. Vereinzelt können sogenannte Clinch-Paneele geliefert werden. Diese kennzeichnen sich durch überlappte und genietete oder geklebte Stahlplatten. Der Verkäufer behält sich auch vor, längere als die bestellte Paneele, ohne zusätzlichen Kosten, zu liefern, sollte die bestellte Länge nicht vorhanden sein. Auch dies stellt keinen Mangel dar. Für die 2. WAHL Paneele wird weder Garantie noch Gewährleistung übernommen.
  2. Wird „1B-Ware“ geliefert, handelt es sich um neuwertige Ware, die äußerlich gelegentlich geringfügige Schäden aufweisen kann, aber vor allem hinsichtlich der Materialzusammensetzung (wie z.B. Blechstärke, Schaumzusammensetzung) von den Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes abweichen kann. Bei 1B-Ware stellen weder die geringfügigen Schäden noch die Abweichung von den Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes einen Mangel der Sache dar. Insoweit stehen dem Kunden keine Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs-, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche zu. Partiell kann sich auch das Blech vom Schaum lösen.
  3. Bei 2. Wahl Ware kann auch nach Vertragsabschluss keine Garantie für die tatsächliche Verfügbarkeit der angebotenen Ware abgegeben werden. In dem Fall, dass die Ware nicht vorhanden ist und auch nicht in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, wird dem Kunden der volle Kaufpreis erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn, die Unmöglichkeit der Lieferung ist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen.
  4. Sowohl bei 2.Wahl Ware als auch bei 1B Ware kann nicht sichergestellt werden, dass alle gelieferten Paneele hinsichtlich der Blechstärke und des Schaumes die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Einsatzlandes erfüllen.
  5. Bei Lagerware kann es aufgrund der hierzu notwendiger Bewegung der Ware (Verladung, Entladung, Kommissionierung) trotz aller Sorgfalt zu leichten Beschädigungen kommen (Kratzer, Eindrücke). Solche leichten Beschädigungen sind daher kein Reklamationsgrund.
  6. Eco-Elemete sind isolierte Trapezbleche mit einer Aluminium-Folierung und zählen nicht als 2-schaliges Element (Paneel). Die untere Aluminium-Folierung dient nicht als Sichtseite und hat keine optischen oder technische Aufgaben. Diese muss produktionsbedingt eingesetzt werden und schützt den Schaum vor Sonneneinstrahlung. Knicke und Falten in der Folierung sind daher kein Mangel am Produkt. Bei hohen Außentemperaturen kann es zu Ausgasungen des PUR-/PIR-Schaumes kommen. Dadurch können sich Blasen an der Unterseite bilden, diese sollten bereits bei Entstehung mit einer Nadel aufgestochen werden. Ein Mangel entsteht dadurch nicht. Auf diese Folierung wird weder Garantie noch Gewährleistung gegeben.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die Zusendung der Rechnung durch den Verkäufer zustande. Die Rechnung gilt zugleich als Auftragsbestätigung Erfolgt keine Zusendung der Rechnung oder eine sonstige schriftliche Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Erhalt der Ware beim Kunden zustande.
  3. Sofern die Auftragsbestätigung von der mündlichen Bestellung abweicht, gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung als vertraglich vereinbart, wenn ihr nicht innerhalb von drei Werktagen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
  4. Sind zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden keine Exemplare des von ihm ausgewählten Produkts verfügbar, so teilt der Verkäufer dem Kunden dies in der Auftragsbestätigung unverzüglich mit. Ist das Produkt dauerhaft nicht lieferbar, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung ab. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
  5. Ist das vom Kunden in der Bestellung bezeichnete Produkt nur vorübergehend nicht verfügbar, teilt der Verkäufer dem Kunden dies ebenfalls unverzüglich in der Auftragsbestätigung mit. Bei einer Lieferungsverzögerung von mehr als zwei Wochen hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist in diesem Fall auch der Verkäufer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.
  6. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind, wobei eine Bestätigung per Telefax ausreichend ist.
  7. Preisänderungen, technische Änderungen, Irrtümer, Druckfehler oder Zwischenverkauf behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

§ 4 Preise

  1. Die Preise sind in EUR und Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Es gelten die jeweiligen Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Umstände, die 2 Wochen nach Vertragsschluss aber vor Auslieferung der Ware eintreten und welche die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen diesen zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen, Rohstoffverknappung etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung.
  3. Ändern sich Materialkosten 2 Wochen nach Vertragsschluss aber vor Auslieferung in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich, so ist der Verkäufer - gegen Nachweis dieser Erhöhungen - berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Als wesentlich gilt eine Preisänderung von mehr als 10 %.
  4. Für Lieferung in EU-Länder gelten die derzeitigen Umsatzsteuersätze der Bundesrepublik Deutschland; bei Nicht-EU-Ländern wird der Bestellwert um diesen Steuerbetrag gekürzt. Die landesübliche Einfuhrumsatzsteuer ist vom Besteller zu tragen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis inklusive sämtlicher Kosten ist ab Rechnungslegung und vor Lieferung fällig.
  2. Die Zahlungen sind rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten, solange nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
  3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 6 Lieferung

  1. Die Angebote beziehen sich auf die Abholung der Ware ab Lager bzw. ab Werk.
  2. Sollte der Kunde eine Lieferung wünschen, kann eine Lieferung je nach Verfügbarkeit von Transportunternehmen von dem Verkäufer vermittelt werden. Die Transportkosten sind vom Kunden zu zahlen.
  3. Die Lieferfrist hängt von dem beauftragten Transportunternehmen und eventuellen von dem Kunden zu schaffende Voraussetzungen ab. Da der Verkäufer externe Transportunternehmen mit der Lieferung beauftragt, liegen Verzögerungen nicht in der Macht des Verkäufers. Für durch das Lieferunternehmen verursachte Lieferverzögerungen trägt der Verkäufer keine Haftung.
  4. Ist der Verkäufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z. B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht zu vertretener Umstände behindert, so ist der Verkäufer für die Dauer dieser Störung von seiner Leistungspflicht befreit.
  5. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Der Verkäufer wird dem Kunden von Beginn und Ende von Umständen höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend in Kenntnis setzen und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass ihm hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
  6. Verzögert sich die Lieferung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenen Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle dem Verkäufer dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
  7. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, längere Paneele zu liefern als die bestellen, sollte die vom Kunden bestellte Ware nicht mehr im Lager oder beschädigt sein. Der Verkäufer kann auch mehr Paneele liefern als bestellt, um beschädigte Paneele zu ersetzen. Die Kosten für die längeren Paneele sowie für die zusätzlich gelieferten Paneele trägt der Verkäufer.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben hat.
  2. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern. Der Kunde hat dem Verkäufer dies bei Auftragserteilung mitzuteilen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Kunde zahlen.
  3. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind. Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Weiter verpflichtet sich der Kunde, die zur Übernahme der aus der Zwischenlagerung durch die Nicht-Annahme entstandenen Kosten zu übernehmen. Hierzu zählen auch Transportkosten. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Jede Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt; erst mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung geht das Eigentum auf den Kunden über. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die Waren nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder mit sonstigen Rechten belastet werden.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer die Sache herauszuverlangen, wenn er den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unter Übersendung aller Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde dem Verkäufer für den entstehenden Ausfall.
  3. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig Miteigentum an den Verkäufer überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware oder von Ware, an der der Verkäufer gemäß den vorstehenden Regelungen Eigentum oder Miteigentum hat, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Sobald der Verkäufer nur Miteigentümer ist, beschränkt sich die Abtretung auf einen Teil der Forderung, dessen Höhe der von dem Verkäufer dem Kunden berechneten Kaufpreisforderung sowie etwaiger Nebenforderungen entspricht. Tritt an die Stelle der Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware eine andere Forderung, z. B. auf Versicherungsleistung oder Schadensersatz, erfasst die Abtretung diese Forderung. Die Bestimmung über die Teilabtretung bezüglich der Ware, an der der Verkäufer gemäß der vorstehenden Regelungen Eigentum oder Miteigentum hat, gilt entsprechend. Steht die abzutretende Forderung im Kontokorrent, tritt der Kunde die Forderung aus dem Schlusssaldo in Höhe des von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Kaufpreises an den Verkäufer ab. In allen Fällen nimmt der Verkäufer hiermit die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichtet er sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Kunde mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot wirksam vereinbart, ist er zur Veräußerung der Ware nicht berechtigt solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
  5. Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der aufgrund von § 6 Abs. 3 im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Ware und zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern.
  7. Soweit der Eigentumsvorbehalt aus rechtlichen Gründen der Eintragung in einem Register bedarf, ist der Kunde verpflichtet, seine Einwilligung hierzu in der erforderlichen Form zu erklären. Falls ein Eigentumsvorbehalt oder eine sonstige nach diesen Bedingungen vereinbarte Sicherung nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand oder andere Sicherungsmittel aber gestattet sind, so stehen dem Verkäufer diese Rechte zu. Der Kunde erklärt hierzu bereits sein Einverständnis und hat die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu leisten.
  8. Der Kunde hat dem Verkäufer gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.

§ 9 Gewährleistung

  1. Wird Lagerware, 2.Wahl Ware oder 1B-Ware geliefert, gelten die Sonderregelungen in § 2.
  2. Ist der Kunde kein Verbraucher, sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, dem Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich um versteckte Mängel handelt, gilt dies von deren Entdeckung an. Werden Mängel nicht im obigen Sinne rechtzeitig gerügt, so verliert der Kunde seine Gewährleistungsrechte.
  3. Ist ein Mangel an der gelieferten Erste-Wahl-Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist rechtzeitig gerügt worden, so hat der Verkäufer die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
  4. Der Kunde hat dem Verkäufer im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernimmt der Verkäufer keine weitere Haftung für eintretende Schäden.
  5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
    • die Schäden beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßem Gebrauch entstanden sind;
    • die Schäden dadurch entstanden sind, dass die Ware beim Kunden schädlichen Einflüssen ausgesetzt worden ist (insbesondere extreme Temperaturen oder Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung).
  6. Gewährleistungsansprüche des Kunden, der kein Verbraucher ist, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Die Frist beginnt jeweils mit dem Erhalt der Ware.
  7. Der Verkäufer haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine durch ihn, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen verursachte grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Der Verkäufer hat ferner die Mangelhaftigkeit der Sache dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf die vom Kunden gewünschten Spezifikationen zurückzuführen ist. Vorstehendes gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer nur soweit der Schaden vorhersehbar war. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
  8. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 10 Rücknahme gelieferter Ware

Durch den Verkäufer gelieferte Ware wird nur aufgrund individueller schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen. Dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts oder im Rahmen von berechtigten Gewährleistungsansprüchen.

§ 11 Vertragsbeendigung durch den Kunden

Wenn der Kunde zurücktritt oder den Vertrag aus anderen Gründen beendet, ohne dass ein gesetzlicher Rücktrittsgrund gegeben ist oder der Verkäufer die Beendigung zu vertreten hat, hat der Verkäufer das Recht, vom Kunden statt der Leistung einen Aufwendungsersatz in Höhe von 12 % des Brutto-Auftragswerts, mindestens jedoch einen Betrag von 500,00 EUR zu verlangen. Sofern der Brutto-Auftragswert unter 500,00 EUR liegt, kann der Verkäufer nicht mehr als den Brutto-Auftragswert als pauschalen Aufwendungsersatz geltend machen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vom Vertrag zurücktritt. Der Verkäufer ist hierbei insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht oder wesentlich niedriger ist, als der nach Satz 1 zu zahlende Pauschalbetrag.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden, wird, gleich aus welchen Rechtsgründen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.
  2. Die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung sowie arglistiger Täuschung, verjähren spätestens zwei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Umstände, aus denen sich sein Anspruch ergibt, ohne diese Kenntnis jedoch spätestens drei Jahre vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.

§ 13 Datenschutz

Im Umgang mit Ihren persönlichen Daten hält sich der Verkäufer an alle Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und ist berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten, unter Beachtung dieses Gesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren ist der Verkäufer nach geltendem Recht befugt, von Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Angaben über die Kreditwürdigkeit einzuholen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht. Insbesondere findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kunden geschlossenen Vertragsverhältnis oder –verhältnissen ist Leipzig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne dieser Geschäftsbestimmungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die Bestimmungen so auszulegen und zu gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Erfolg soweit wie möglich erreicht wird.

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